Wohnriester 2021 – so populär wie nie
Während die Versicherungswirtschaft über Absatzprobleme bei Riester-Produkten klagt, ist Wohnriester so populär wie noch nie. Nach Abschaffung des § 10e EStG. stellt Wohnriester die Förderung für selbst bewohntes Wohneigentum schlecht hin dar. Mit der Reform der staatlich geförderten Baufinanzierung stieg die Nutzung der zulagenunterlegten Baufinanzierungen rapide an. Die Fakten überzeugen auch.
Betrug der Bestand an Wohnriester-Verträgen im Jahr 2008 noch 22.000, stieg er bis zum ersten Quartal im Jahr 2015 auf über 1,4 Millionen Verträge an. Trotz der Vereinfachung bei Wohnriester stellen sich aber immer noch viele Verbraucher die Frage, wie die staatlich geförderte Baufinanzierung funktioniert.
Wer darf überhaupt riestern und wie viel Wohnrister Zulage gibt es?
Zunächst einmal gilt, dass jeder Arbeitnehmer das Recht auf die staatliche Zulage hat. Nicht Erwerbstätige oder Selbstständige können die Riesterförderung als „mittelbar Berechtigte“ erhalten, wenn der Ehepartner „unmittelbar“ berechtigt ist. Die Höhe der Förderung ist unterschiedlich:
• Mittelbar und unmittelbar Berechtigte erhalten 154 Euro staatliche Zulage.
• Für jedes vor dem 1.1.2008 geborene Kind zahlt der Staat noch einmal 185 Euro.
• Für jedes nach dem 31.12.2008 geborene Kind erhalten die Eltern 300 Euro Zulage.
• Berufseinsteiger erhalten einen einmaligen Bonus in Höhe von 200 Euro.
Voraussetzung für eine Förderung ist bei unmittelbar Zulagenberechtigten eine Sparleistung von vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens, maximal 2.100 Euro. Für mittelbar Berechtigte gilt ein Eigenanteil von 60 Euro im Jahr.
Eine Familie mit zwei nach dem 31.12.2008 geborenen Kindern erhält folglich 908 Euro an Zulagen. Beträgt die anfängliche Tilgungsleistung für ein Baudarlehen von 150.000 Euro drei Prozent, 4.500 Euro, ist die Entlastung um 908 Euro eine bemerkenswerte Summe.
Wohnriester – Bausparen oder Tilgung?
Immobilienerwerber, die auf Wohnriester zurückgreifen möchten, haben zwei Alternativen zur Auswahl, abhängig vom Zeitpunkt des Immobilienerwerbs:
• Speziell zertifizierte Bausparverträge für künftigen Immobilienerwerb
• Riester-Darlehen mit Tilgung durch Zulagen für sofortige Verwendung
Nicht jeder Immobilienerwerber hatte bei Beginn seines Riester-Sparplans damit gerechnet, dass er eines Tages eine Baufinanzierung in Anspruch nehmen wird. Diesem Personenkreis hat der Gesetzgeber eine spezielle Option eröffnet. Das Guthaben aus einem bisherigen Riestersparplan kann ohne Kosten und ohne Verlust der bisherigen Zulagen in eine Riester-Baufinanzierung übertragen werden.
Was kann mit Wohnriester alles finanziert werden?
In erster Linie denken Sparer dabei natürlich an den Erwerb einer eigenen Immobilie. Genau definiert kann mit Wohnriester
• Ein Neubau eines Hauses oder der Erwerb einer neu erstellten Eigentumswohnung
• Der Erwerb einer Bestandsimmobilie
• Der Kauf von Genossenschaftsanteilen einer Wohnungsbaugenossenschaft
• Immobilien innerhalb der EU können, unter der Voraussetzung, dass diese Immobilie den Lebensmittelpunkt darstellt und weiterhin Beiträge in die deutsche Sozialversicherung fließen finanziert werden. Für die Genossenschaftsanteile gilt jedoch, dass der Riester-Sparer auch in einer Genossenschaftswohnung lebt. Grundsätzlich muss die Riester-finanzierte Immobilie der Lebensmittelpunkt des Riester-Sparers sein.
Nicht förderfähig sind dagegen altersgerechte Umbaumaßnahmen, beispielsweise barrierefreies Wohnen oder der Einbau eines Treppenliftes in ein Einfamilienhaus. Beim Erwerb eines Zweifamilienhauses oder eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung müssen Riester-Finanzierer allerdings aufpassen. Die zulagengeförderte Tilgung darf hier nur auf den selbst genutzten Anteil der Immobilie entfallen.
Was passiert mit der Riesterzulage bei Hausverkauf?
Das heutige Arbeitsleben ist auch von beruflich bedingten Umzügen geprägt. Wer ein Haus kauft, hat natürlich die Hoffnung, auch nach dem Ende der Berufstätigkeit noch darin zu wohnen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass eine Versetzung mit sich bringt, das Objekt verkaufen zu müssen. Ein Riester-Banksparplan oder eine Riester-Rente ist von einem Ortswechsel nicht betroffen, bei einer Immobilie kann dies durchaus der Fall sein. Wird ein Riestervertrag, gleich welcher Art, vorzeitig aufgelöst, muss der Sparer alle erhaltenen Zulagen zurückzahlen. Im Falle von Wohn-Riester sieht der Gesetzgeber aber Ausnahmen vor. Die Zulagen können behalten werden, wenn
• Der Sparer innerhalb von vier Jahren den Verkaufserlös in ein neues Objekt investiert.
• Der Umzug beruflich erfolgen musste und der Sparer glaubhaft nachweisen kann, dass er spätestens mit dem 67. Lebensjahr wieder in sein Haus zurückkehren wird.
• In der Zwischenzeit kann das Objekt vermietet werden.
• Das Haus frühestens zehn Jahre nach Renteneintritt verkauft oder verschenkt wird.
• Im Rahmen einer Scheidung einer der beiden Ehepartner in der Immobilie wohnen bleibt.
• Ein Umzug in ein Seniorenwohnheim erfolgt, wenn der Ehepartner in der Immobilie verbleibt oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Einkauf in eine Seniorenwohnanlage erfolgte.
• Der Sparer stirbt und der hinterbliebene Ehegatte in dem Haus oder der Wohnung bleibt.
• Die Summe, die an Sparleistung und Zulagen in Wohn-Riester geflossen ist, nach dem Verkauf in ein anderes Riester-Produkt investiert.
Wohn-Riester und die Einkommensteuer
Kaum ein Punkt bei Wohn-Riester hat den Vertrieb, der ja die Erläuterung schuldig ist, anfangs so in Erklärungsnot gebracht, wie die Besteuerung von Wohn-Riester. Riester-Renten werden schlicht bei Auszahlung besteuert. Gleiches gilt für Sparpläne. Dies ist nicht weiter schwierig, weil klar ersichtlich ist, welche Rente gezahlt wird. Wie soll aber ein Guthaben, welches nur theoretisch aufgebaut wird, tatsächlich aber während der Darlehenslaufzeit in die Hypothekentilgung fließt, besteuert werden? Hier war buchhalterisches Denken gefragt.
Die Lösung lautete „Wohnförderkonto“. Das Finanzamt legt für den Wohn-Riestersparer ein Konto an, auf dem die gezahlten Sparleistungen, die Tilgung und die Zulagen verzeichnet werden. Dieses fiktive Guthaben wird darüber hinaus mit zwei Prozent hypothetischem Zinssatz verzinst. Faktisch wird der geldwerte Nutzen des belastungsfreien Wohnens im Alter besteuert. Während die Bezieher einer klassischen Riester-Rente jedoch schön jedes Jahr ihre Rente versteuern müssen, bietet Wohn-Riester in Sachen Finanzamt einen weiteren Vorteil. Verpflichtet sich der Rentner, das Haus in den nächsten 20 Jahren zu bewohnen, kein vorzeitiges Ableben vorausgesetzt, kann er die Steuerschuld in einer Summe begleichen. In diesem Fall erhält er einen Rabatt in Höhe von 30 Prozent, muss also nur 70 Prozent des fiktiven Guthabens auf dem Wohnförderkonto, versteuern.
Fazit:
Wohnriester stellt die lukrativste Form, abgesehen von Riester-Banksparplänen, dar. Während bei Riester-Renten hohe Abschlusskosten die Rendite drücken, schafft der Riester-Sparer bei Wohnriester einen nachhaltigen Mehrwert in Form von einem Sachwert, der Immobilie. Die Riester-Rente, gerade wenn es sich um keine fondsgebundene Lösung handelt, unterliegt dem Kaufkraftverlust, die eigene, schuldenfreie Immobilie nicht. Gerade junge Familien, die den Traum von den eigenen vier Wänden verwirklichen möchten, können die Tilgungslast durch Wohnriester erheblich senken.
Der Gesetzgeber hat bei Verkauf Möglichkeiten geschaffen, dass erhaltene Zulagen nicht zurückgeführt werden müssen, beruflich bedingte Umzüge stellen ebenfalls keinen Tatbestand zur Rückzahlung der erhaltenen Zulagen dar. Bei der späteren Besteuerung können Rentner die Steuerlast auf Wohnriester erheblich senken.